Dr. Frank Wenzel
GGSC Rechtsanwälte

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Ein Grundstückseigentümer hatte auf seinem im Landschaftsschutzgebiet gelegenen Grundstück größere Mengen an Gegenständen gelagert:

Folgt man teilweise den Vorgaben eines Bescheids, macht es die betreffende Anordnung nicht etwa (teilweise) rechtswidrig.

Gemischte Siedlungsabfälle sind grundsätzlich über die Kommune zu entsorgen und dürfen nicht beliebig einem privaten Entsorger überlassen werden.